AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von BrandschutzPLAN Kühnlein & Partner Partnerschaftsgesellschaft

1. Pflichten des Auftragnehmers (AN)

1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst zu erbringen, es sei denn, die Vertragspartner haben sich auf einen anderen technischen Standard geeinigt.

1.2. Die Aufbewahrungspflicht des AN für die erstellten Nachweise, Gutachten und sonstige Originalunterlagen beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Übergabe der Brandschutznachweise, Gutachten, an den Auftraggeber (AG). Vor Vernichtung von Originalunterlagen wird der AN diese dem AG anbieten.

2. Pflichten des Auftraggebers (AG)

2.1. Der AG hat den AN bei der Durchführung des Auftrages zu unterstützen, an ihn gestellte Fragen unverzüglich zu entscheiden und zu beantworten, sowie erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeizuführen.

2.2. Sofern zur Erstellung der Brandschutznachweise/Gutachten oder zur Erledigung des Auftrages Bauteilöffnungen und/oder weitergehende sonstige Untersuchungen an dem Objekt erforderlich sind, wird der AG diese auf seine Kosten unverzüglich veranlassen.

3. Leistungen des AN

3.1. Werden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, so sind die in dem jeweiligen Auftrag zugrunde liegendem Angebot festgelegte Leistungen übertragen. Diese sind dort abschließend benannt.

3.2. Nicht im jeweiligen Angebot enthaltene und benannte Leistungen sind ebenso gesondert zu vereinbaren, wie die Vergütung hierfür. Fehlt es an letzterem, werden die zusätzlichen Arbeiten nach Zeitaufwand abgerechnet. Es gilt Ziff. 4.3 entsprechend.

3.3 Werden Leistungen auf Grundlage der Tabelle AHO Leistungen im Brandschutz der AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) angeboten so sind, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, die Grundleistungen der Tabelle vereinbart und geschuldet.

3.4. Grundsätzlich gilt, dass die Bestätigung bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 für die Umsetzung des Brandschutznachweises nach Fertigstellung der Baumaßnahme gem. Art. 77 Abs. 2 Satz 2 BayBO im Angebot und damit im geschuldeten Leistungsumfang nicht enthalten ist.

4. Vergütung

4.1. Der AG ist zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt und bei Vereinbarung von Leistungen auf der Grundlage der Tabelle AHO zu Zwischenzahlungen nach Abschluss von Leistungsphasen (nach Tabelle AHO) jeweils nebst ausgewiesener Umsatzsteuer auf Anforderung des AN verpflichtet. Bei Brandschutznachweisen/Gutachten ist der AN spätestens mit Vorlage einer Rohfassung des Brandschutznachweises/Gutachten berechtigt, eine 1.Abschlagszahlung in Höhe von 80 % des vereinbarten Honorars zu verlangen und fällig zu stellen. Entsprechende Abschlagsrechnungen werden dem AG ausgehändigt.

4.2. Das (Rest-)Honorar zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer ist mit der ordnungsgemäßen Erstellung der Endfassung des Brandschutznachweises/Gutachtens und der Übergabe desselben an den AG oder die sonstige Erbringung der geschuldeten Leistung fällig. Der AG erhält hierüber eine Schlussrechnung.

4.3. Die vorgenannten Regelungen gelten auch sinngemäß für zusätzlich übertragene Arbeiten/Leistungen/ Auftragserweiterungen. Für diese gelten die Stundensätze gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Der Zeitaufwand ist dem AG anhand von Stundenbelegen nachzuweisen.

4.4. Sofern zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, werden an Nebenkosten, insbesondere für Paus-, Kopier- und Porto 6 % der NettoAuftragssumme zzgl. geltender Umsatzsteuer berechnet und vom AG geschuldet.

4.5. Das Honorar wird auch fällig, wenn aus Gründen, die BrandschutzPLAN nicht zu vertreten hat, keine Baugenehmigung erteilt wird.

5. Aufrechnung

5.1. Gegen die Honorarforderung des AN kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet werden. Mit anderen Forderungen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

6. Haftung des AN

6.1. Der AN haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen. Der AN haftet weiter für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, eines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen des AN beruhen.

6.2. Im Falle, dass dem AN nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, vereinbaren die Parteien, dass die Haftung des AN der Höhe nach auf die vorgenannten Versicherungssummen beschränkt sein soll. Für sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen des AN, gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet der AN nur bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Haftpflichtversicherungssummen/oder bis zur Höhe der nachfolgend aufgezeigten Haftpflichtversicherungssummen: Der AN ist wie folgt berufshaftpflichtversichert: Personenschäden in Höhe von 4.000.000,-€ Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 2.600.000,- € Auf Anforderung des AG ist der AN verpflichtet, diesen Versicherungsschutz nachzuweisen.

6.3. Reicht aus Sicht des AG der vorzitierte Versicherungsumfang nicht aus, so wird sich der AN im Hinblick auf die zwischen den Parteien vereinbarte
Haftungsbeschränkung verpflichtend bemühen, eine Erhöhung der Versicherungsdeckungssummen im Einzelfall mit der Versicherungsgesellschaft zu vereinbaren. Die Kosten einer solchen Sondervereinbarung werden vom AG getragen.

6.4. Unbeschadet vorstehender Regelungen haftet der AN für solche Schäden, die nicht versicherbar sind, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des AN der Höhe nach beschränkt auf den zwischen den Parteien hiermit vereinbarten Betrag von EUR = Honorar des zugrunde liegenden Auftrags.

7. Verjährung

7.1. Für die Verjährung der Ansprüche des AG gegen den AN aus Gewährleistung ist die gesetzliche Regelung maßgebend, es sei denn, die Parteien haben im Vertrag abweichendes vereinbart.

7.2. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe des Brandschutznachweises/Gutachtens an den AG zu laufen.

7.3. Die Verjährung des Honoraranspruchs des AN beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abschlagsoder Honorarschlussrechnung dem AG übergeben worden ist.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dem jeweiligen Auftrag haben schriftlich zu erfolgen.

8.2. Soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, d. h. der AG kein Verbraucher ist, vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort und Gerichtsstand den Sitz der Niederlassung des AN, mit welcher der zugrunde liegende Auftrag abgeschlossen worden ist. Im Übrigen gilt als Erfüllungsort der Ort, an dem das Bauvorhaben, für welches der Brandschutznachweis des AN gefertigt wird, gelegen ist, als Erfüllungsort.

 

Stand der AGB 01.01.2011
Sitz der Gesellschaft: Parsifalstraße 70, 90461 Nürnberg
Amtsgericht Nürnberg PR 38
UST.-ID.NR.: DE207315424